Satzung

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Satzung

FC Bayern Fanclub ,,Annaberger Front 94“ e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 02.02.1994 gegründete Verein führt den Namen „Annaberger Front “94 e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz, Kleine Kirchgasse 1 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch aktives Fußballspielen und der bundesweiten Teilnahme an Fanclub-Turnieren.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • außerordentlichen Mitgliedern (Juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine)

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages,der an den Verein zu richten ist.Der Aufnahmeantrag bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.

3. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes wird durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.September und wird am Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mitgliedschaftsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist.Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,wenn das Mitglied

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnung oder die Interessen des Vereins verletzt.
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.


4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.


§ 6 Beiträge

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

3. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
Es steht ihnen das Recht zu, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.


§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand



§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung vom 2.Vorsitzenden schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  • Entlassung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom ersten Vorstand, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorstand, zu unterschreiben.


§ 10 Vorstand

1. Den Vorstand bilden

  • der 1.Vorstand
  • der 2.Vorstand
  • der Schatzmeister

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten,insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.Vorstand und einem weiteren Vorstandsmitglied. Sie vertreten den Verein gemeinsam.



§ 11 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnung des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung

 

§ 12 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.

2. Der Kassenprüfer prüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigt dies durch seine Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln muss der Kassenprüfer zuvor den Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragt der Kassenprüfer die Entlastung.

 

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde


3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindertreff „Stadtmitte“ von Annaberg-Buchholz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.03.2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.
Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.